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Fertigstellungspflege im Garten- und Landschaftsbau

Im Zusammenhang mit einigen vegetationstechnischen Maßnahmen, vor allem bei der Anlage von Rasen durch Saat, bei der Überarbeitung von Rasenflächen durch Vertikutieren, sowie bei Pflanzungen (Neu- und Nachpflanzungen) ist zu beachten, dass die oben genannten Maßnahmen nicht nach der Leistung des Pflanzens oder der Einsaat abgeschlossen sind, sondern erst dann abgenommen werden können, wenn sichergestellt ist, dass die Maßnahme auch erfolgreich war. Dies ist erst geraume Zeit später zu erkennen, nämlich dann, wenn die Pflanzen angewachsen bzw. der Rasen den Boden zum Großteil geschlossen hat. Damit der Auftragnehmer gewährleisten kann, dass die Maßnahme Erfolg haben wird, ist es zwingend  notwendig, dass der Rasen und/oder die Pflanzung solange von ihm betreut wird, bis ein Erfolg gesichert ist und eine Abnahme erfolgen kann. Die Zeit der Betreuung wird durch die sogenannte Fertigstellungspflege abgedeckt.


Diese Pflege ist für Pflanzarbeiten in der DIN 18916 Punkt 7 verankert. Je nach Jahreszeit, Standort und Pflanzenauswahl sind verschiedene Maßnahmen notwendig um den abnahmefähigen Zustand zu erreichen. Hierzu zählen:

Lockern, Säubern und Ausmähen der Flächen wobei Wildwuchs und Unrat entfernt werden, Pflanzenverankerungen geprüft und vertrocknete und beschädigte Pflanzenteile entfernt werden.

Düngen der Flächen

Wässern der Pflanzen

Für Rasen- und Saatarbeiten ist die Fertigstellungspflege in der DIN 18917 Punkt 7.3 beschrieben. Zu den Maßnahmen der Pflege gehören folgende Leistungen:

Beregnen

Düngen

Mähen - wobei der abnahmefähige Zustand je nach Rasentyp nach vier bis sechs Mähgängen erreicht ist (bei Landschaftsrasen nur ein Mähgang)

Bekämpfung von unerwünschtem Aufwuchs

Die Leistungen der Fertigstellungspflege sind keine Nebenleistungen und sind entsprechend gesondert zu vergüten. 

Nur durch die Beauftragung der Fertigstellungspflege kann vom Auftragnehmer gewährleistet werden, dass die Pflanzung oder die Rasenanlage sich so entwickelt, dass sie einen abnahmefähigen Zustand erreicht. Lehnt der Auftraggeber es ab, die entsprechenden Leistungen durch die Firma durchführen zu lassen, die für die Herstellung der Pflanzung oder der Rasenanlage verantwortlich ist, muss der Auftragnehmer die Gewährleistung für den Erfolg der Maßnahme ablehnen. In diesem Falle obliegen alle anfallenden Pflegemaßnahmen und die Verantwortung für die Pflanzung oder die Rasenanlage dem Auftraggeber. Der Hersteller der Pflanzung oder der Rasenanlage kann bei unvollständigem oder ausbleibendem Erfolg der Maßnahme nicht haftbar gemacht werden.

Ein Auftragnehmer kann keine Gewähr übernehmen, wenn der Auftraggeber Leistungen wie beispielsweise das Wässern eigenständig übernehmen möchte, diese aber nicht korrekt ausführt und das entsprechende Gewerk dadurch Schaden annimmt.

Es ist stets anzuraten, die Fertigstellungspflege zu beauftragen, da gerade in der Anfangszeit einer Pflanzung/Rasenanlage noch regulierend eingegriffen werden kann, falls sich eine ungewünschte Entwicklung einstellt.